Überwachung der Geschäftsführung
Kreditwesengesetz (KWG)
Das Kreditwesengesetz (KWG) fordert in § 25d, dass der
Aufsichtsrat aus sachkundigen Mitgliedern besteht, die in der Lage sind,
die Geschäftsführung effektiv zu überwachen. Der Vorstand ist
verpflichtet, den Aufsichtsrat regelmäßig über alle wesentlichen
Angelegenheiten zu informieren (§ 25d Abs. 2 KWG).
Aktiengesetz (AktG)
Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die
Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen. Diese Überwachung
umfasst auch die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften
sowie interner Richtlinien, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft
ordnungsgemäß geführt wird.
Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Abschnitt 5.1 des DCGK betont die Wichtigkeit einer aktiven und
kritischen Überwachung der Geschäftsführung. Der Kodex verlangt, dass
der Aufsichtsrat regelmäßig Berichte über die Geschäftsentwicklung
erhält und bei Bedarf Maßnahmen ergreift, um eine ordnungsgemäße
Unternehmensführung sicherzustellen.
Risikomanagement und interne Kontrollsysteme
Kreditwesengesetz (KWG)
Das KWG fordert in § 25a Abs. 1, dass die Geschäftsleiter
geeignete Maßnahmen zur Risikokontrolle, -überwachung und -steuerung
implementieren (MaRisk). Der Aufsichtsrat muss sicherstellen, dass diese
Maßnahmen angemessen und effektiv sind. Dazu gehört auch die
Überprüfung, ob die Geschäftsleiter über die erforderlichen Kenntnisse
im Risikomanagement verfügen.
Capital Requirements Regulation (CRR)
Artikel 44 und 45 der CRR legen spezifische Anforderungen an
das Risikomanagement fest, die auch die Verantwortlichkeiten des
Aufsichtsrats umfassen. Der Aufsichtsrat muss die Strategien und
Verfahren zur Risikosteuerung überwachen und sicherstellen, dass die
Bank angemessen kapitalisiert ist, um ihre Risiken zu tragen.
MaRisk
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
konkretisieren die Anforderungen an das Risikomanagement und die
internen Kontrollsysteme von Banken. Der Aufsichtsrat ist für die
Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der MaRisk verantwortlich. Dies
umfasst die regelmäßige Bewertung der Wirksamkeit der
Risikomanagementsysteme und der internen Kontrollmechanismen.
Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Abschnitt 5.3.2 des DCGK fordert, dass der Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des
Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems überwacht. Der
Ausschuss soll sicherstellen, dass diese Systeme effizient arbeiten und
die Risiken der Bank angemessen gesteuert werden.
Prüfung und Genehmigung von Jahresabschlüssen
Aktiengesetz (AktG)
Gemäß § 171 Abs. 1 AktG ist der Aufsichtsrat verpflichtet, den
Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns zu prüfen. Weiterhin fordert § 172 AktG, dass der
Aufsichtsrat den geprüften Jahresabschluss feststellt und den
Gewinnverwendungsvorschlag genehmigt.
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 170 HGB legt fest, dass der Aufsichtsrat für die Prüfung des
Jahresabschlusses verantwortlich ist. Dabei hat er die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage der Bank zu
berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Finanzberichte korrekt und
vollständig sind.
Ernennung und Überwachung der Geschäftsführung
Aktiengesetz (AktG)
Das Aktiengesetz gibt dem Aufsichtsrat in § 84 Abs. 1 die
Verantwortung, die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und deren
Tätigkeit zu überwachen. Der Aufsichtsrat muss sicherstellen, dass die
Vorstandsmitglieder fachlich qualifiziert und persönlich geeignet
sind.
Kreditwesengesetz (KWG)
Gemäß § 25d Abs. 5 KWG ist der Aufsichtsrat verpflichtet, die
Eignung der Geschäftsleiter zu prüfen und deren Tätigkeiten zu
überwachen. Diese Prüfung umfasst die fachliche Qualifikation und
Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, um sicherzustellen, dass sie den
Anforderungen des Unternehmens gerecht werden.
Compliance und regulatorische Konformität
Kreditwesengesetz (KWG)
Das Kreditwesengesetz verlangt in § 25c Abs. 4a, dass der
Aufsichtsrat sicherstellt, dass die Bank über angemessene Verfahren und
Regelungen zur Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen
Anforderungen verfügt. Der Aufsichtsrat muss überprüfen, ob diese
Verfahren effektiv sind und regelmäßig aktualisiert werden.
Aktiengesetz (AktG)
§ 91 Abs. 2 AktG verpflichtet den Vorstand, geeignete Maßnahmen
zur Früherkennung von Entwicklungen zu treffen, die den Fortbestand der
Gesellschaft gefährden könnten. Der Aufsichtsrat überwacht die
Einhaltung dieser Pflichten und stellt sicher, dass ein funktionierendes
Überwachungssystem eingerichtet ist.
BAIT (Bankenaufsichtliche Anforderungen an die IT)
IT-Strategie
Die Bank muss eine IT-Strategie entwickeln und umsetzen, die
auf die Geschäftsstrategie abgestimmt ist. Der Aufsichtsrat überwacht
die Implementierung und Weiterentwicklung dieser IT-Strategie.
IT-Governance
Der Aufsichtsrat muss sicherstellen, dass eine effektive
IT-Governance-Struktur vorhanden ist. Dies umfasst klare Zuständigkeiten
und Verantwortlichkeiten für die IT und deren Kontrolle.
Informationsrisikomanagement
Der Aufsichtsrat überwacht die Identifikation, Bewertung und
Steuerung von IT-bezogenen Risiken. Dazu gehört auch die regelmäßige
Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen und Notfallpläne.
Informationssicherheit
Die BAIT fordert, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum
Schutz der IT-Systeme und Daten der Bank implementiert werden. Der
Aufsichtsrat muss sicherstellen, dass diese Maßnahmen den aktuellen
Bedrohungen entsprechen und regelmäßig aktualisiert werden.
IT-Projekte und Anwendungsentwicklung
Der Aufsichtsrat überwacht die Planung und Durchführung von
IT-Projekten sowie die Entwicklung und Implementierung neuer
IT-Anwendungen. Dies schließt die Prüfung ein, ob diese Projekte und
Anwendungen den regulatorischen Anforderungen entsprechen.
Auslagerung von IT-Dienstleistungen
Wenn IT-Dienstleistungen ausgelagert werden, muss der
Aufsichtsrat sicherstellen, dass die ausgelagerten Tätigkeiten ebenfalls
den BAIT-Anforderungen entsprechen und dass die Risiken der Auslagerung
angemessen gesteuert werden.
Wirtschaftliche Aspekte
Strategie und Geschäftsmodell
Das KWG (§ 25d) und der DCGK (Abschnitt 4.1) verlangen, dass
die Unternehmensstrategie regelmäßig überprüft und an veränderte
Marktbedingungen angepasst wird. Der Aufsichtsrat überwacht die
Umsetzung der Unternehmensstrategie und der Geschäftsmodelle (DCGK
Abschnitt 4.2).
Ertragslage und Wirtschaftlichkeit
Die Ertragslage der Bank muss gemäß § 25a Abs. 1 KWG regelmäßig
analysiert und berichtet werden. Maßnahmen zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit der Bank müssen implementiert und überwacht werden
(DCGK Abschnitt 7.1).
Kreditrisiko
§ 25a Abs. 1 KWG und die MaRisk verlangen, dass die
Kreditrisiken der Bank regelmäßig bewertet und gesteuert werden.
Effektive Verfahren zur Überwachung und Steuerung von Ausfallrisiken bei
Krediten müssen vorhanden sein (MaRisk AT 4.3).
Revision und interne Prüfungen
Die interne Revision muss gemäß § 25a Abs. 1 KWG und MaRisk AT
4.4 unabhängig und umfassend durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat
überwacht die Umsetzung der Empfehlungen der internen Revision (DCGK
Abschnitt 5.3.2). Auch die Ergebnisse externer Prüfungen werden
regelmäßig geprüft und Maßnahmen ergriffen (§ 29 Abs. 1 KWG).
Projekte und Investitionen
Der Aufsichtsrat muss große Projekte und Investitionen
überwachen und genehmigen (DCGK Abschnitt 5.3.1). Mechanismen zur
Überwachung des Fortschritts und der Wirtschaftlichkeit von Projekten
müssen implementiert sein (MaRisk AT 4.2).
Bankbuch und Barwertsteuerung
Das KWG (§ 25a Abs. 1) fordert, dass das Bankbuch regelmäßig
auf Risiken und Wertveränderungen überprüft wird. Effektive Methoden zur
Steuerung des Barwerts und zur Bewertung von Zinsänderungsrisiken müssen
vorhanden sein (MaRisk AT 2.2).
Finanzielle Stabilität und Kapitalplanung
Artikel 92 CRR und § 25a Abs. 1 KWG verlangen, dass der
Aufsichtsrat die finanzielle Stabilität der Bank und die Einhaltung der
Kapitalanforderungen überwacht. Eine vorausschauende Kapitalplanung, die
regelmäßig überprüft und angepasst wird, muss existieren.
Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG)
Kreditwesengesetz (KWG)
§ 25a Abs. 1 KWG fordert, dass Kreditinstitute
Nachhaltigkeitsrisiken, die sich aus ESG-Faktoren ergeben,
identifizieren, bewerten und steuern. Der Aufsichtsrat muss
sicherstellen, dass diese Risiken in das Risikomanagement integriert
sind.
Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie
Der Aufsichtsrat überwacht die Umsetzung der
Nachhaltigkeitsstrategie der Bank, die auf nationalen und
internationalen Nachhaltigkeitszielen basiert.
EU-Taxonomie-Verordnung
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Bank ihre Tätigkeiten
gemäß der EU-Taxonomie klassifiziert und berichtet, um Transparenz über
nachhaltige Investitionen zu gewährleisten.
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT)
Geldwäschegesetz (GwG)
Das GwG und § 25h KWG verlangen, dass die Bank über wirksame
Verfahren und Systeme zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung verfügt. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für
die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben überwacht und regelmäßig an den Aufsichtsrat
berichtet (§ 7 GwG). Der Aufsichtsrat überwacht die Durchführung und
regelmäßige Aktualisierung der Risikobewertungen im Hinblick auf
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§ 5 GwG).
Datenschutz und IT-Sicherheit
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Artikel 24 und 25 DSGVO verpflichten den Aufsichtsrat
sicherzustellen, dass die Bank alle Vorgaben der DSGVO einhält,
einschließlich der Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems.
Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, und der Aufsichtsrat
überwacht die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien (Artikel 37
DSGVO).
BAIT (Bankenaufsichtliche Anforderungen an die
IT)
Der Aufsichtsrat überwacht die Einhaltung der BAIT-Vorgaben
hinsichtlich der IT-Sicherheit und des Datenschutzes, einschließlich der
regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der
Sicherheitsmaßnahmen.
Vergütungssysteme
Institutsvergütungsverordnung (InstVV)
Die Institutsvergütungsverordnung (InstVV) und § 25a Abs. 5 KWG
verlangen, dass die Vergütungssysteme der Bank den Anforderungen
entsprechen, einschließlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeits-
und Risikokriterien. Der Aufsichtsrat überwacht die Implementierung und
Einhaltung der Vergütungspolitik.
Ethik und Unternehmensverantwortung
Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der DCGK fördert eine Kultur der Ethik und Integrität innerhalb
der Bank. Der Aufsichtsrat überwacht die Einhaltung entsprechender
Verhaltenskodizes und Unternehmensrichtlinien.
Fazit
Die vielfältigen Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats einer Bank sind entscheidend für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Geschäftsführung sowie für das Risikomanagement und die langfristige Stabilität der Finanzinstitute. Der Aufsichtsrat spielt eine zentrale Rolle bei der Überwachung und Sicherstellung, dass alle relevanten gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden, einschließlich der Aspekte ESG, Datenschutz, IT-Sicherheit und der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Anhang: Internet-Quellen
Kreditwesengesetz (KWG)
Aktiengesetz (AktG)
Handelsgesetzbuch (HGB)
Geldwäschegesetz (GwG)
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Capital Requirements Regulation (CRR)
Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
Bankenaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)
Institutsvergütungsverordnung (InstVV)
Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie
EU-Taxonomie-Verordnung